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§ 7 Absatz 3 LwRentBkG
(3) Mitglieder der Anstaltsversammlung dürfen dem Verwaltungsrat nicht angehören.
§ 7 Absatz 4 LwRentBkG
(4) Der Verwaltungsrat überwacht die Geschäftsführung des Vorstandes und beschließt über dessen Entlastung; er kann dem Vorstand allgemeine und besondere Weisungen erteilen.
Verweis auf
§ 7 Absatz 3 und 4 LwRentBkG
von
§ 13 Absatz 4 Satz 3 LwRentBkG