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§ 13 Absatz 3 LwRentBkG
(3)
1
Die zur Deckung der Schuldverschreibungen bestimmten Vermögenswerte einschließlich der Ersatzdeckung sowie Vermögenswerte in Höhe der Deckungsrücklage nach
§ 2 Absatz 3
sind von der Bank einzeln in ein Register einzutragen.
2
§ 5 Absatz 1 und 2
des Pfandbriefgesetzes gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Bundesanstalt die in
§ 11 Absatz 1
genannte Aufsichtsbehörde tritt.
Verweis auf
§ 13 Absatz 3 LwRentBkG
von
§ 14 Satz 1 LwRentBkG