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§ 2 Absatz 3 LwRentBkG
(3)
1
Neben der Hauptrücklage (Absatz 2) ist eine besondere Deckungsrücklage zu bilden; sie dient der Schaffung zusätzlicher Sicherheiten für die von der Bank ausgegebenen gedeckten Schuldverschreibungen.
2
Die Deckungsrücklage darf 5 vom Hundert des Nennbetrages der jeweils im Umlauf befindlichen gedeckten Schuldverschreibungen nicht überschreiten.
3
Ihr dürfen nicht mehr als 50 vom Hundert des Jahresüberschusses zugewiesen werden.
Verweis auf
§ 2 Absatz 3 LwRentBkG
von
§ 13 Absatz 3 Satz 1 LwRentBkG