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§ 172 Absatz 3 AO
(3)
1
Anhängige, außerhalb eines Einspruchs- oder Klageverfahrens gestellte Anträge auf Aufhebung oder Änderung einer Steuerfestsetzung, die eine vom Gerichtshof der Europäischen Union, vom Bundesverfassungsgericht oder vom Bundesfinanzhof entschiedene Rechtsfrage betreffen und denen nach dem Ausgang des Verfahrens vor diesen Gerichten nicht entsprochen werden kann, können durch Allgemeinverfügung insoweit zurückgewiesen werden.
2
§ 367 Abs. 2b Satz 2 bis 6
gilt entsprechend.
Fußnote
(+++
§ 172 Abs. 3
: Zur Anwendung vgl. Art. 97
§ 18a Abs. 12
AOEG 1977 +++)
(+++
§ 172
: Zur Anwendung vgl.
§ 1 Abs. 1d
InvStG +++)
Verweis auf
§ 172 Abs. 3 AO
von
§ 348 Satz 1 Nummer 6 AO