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§ 367 Absatz 2b Satz 2 AO
2
Sachlich zuständig für den Erlass der Allgemeinverfügung ist die oberste Finanzbehörde.
§ 367 Absatz 2b Satz 3 AO
3
Die Allgemeinverfügung ist im Bundessteuerblatt und auf den Internetseiten des Bundesministeriums der Finanzen zu veröffentlichen.
§ 367 Absatz 2b Satz 4 AO
4
Sie gilt am Tag nach der Herausgabe des Bundessteuerblattes, in dem sie veröffentlicht wird, als bekannt gegeben.
§ 367 Absatz 2b Satz 5 AO
5
Abweichend von § 47 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung endet die Klagefrist mit Ablauf eines Jahres nach dem Tag der Bekanntgabe.
§ 367 Absatz 2b Satz 6 AO
6
§ 63 Abs. 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung gilt auch, soweit ein Einspruch durch eine Allgemeinverfügung nach Satz 1 zurückgewiesen wurde.
Verweis auf
§ 367 Abs. 2b Satz 2 bis 6 AO
von
§ 172 Absatz 3 Satz 2 AO