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§ 25m Nummer 1 KWG
1.
die Aufnahme oder Fortführung einer Korrespondenz- oder sonstigen Geschäftsbeziehung mit einer Bank-Mantelgesellschaft nach
§ 1 Absatz 22
des Geldwäschegesetzes und
Verweis auf
§ 25m Nummer 1 KWG
von
§ 56 Absatz 2 Satz 1 Nummer 12 KWG