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§ 1 Absatz 22 GwG
(22) Bank-Mantelgesellschaft im Sinne dieses Gesetzes ist
1.
ein CRR-Kreditinstitut oder ein Finanzinstitut nach Artikel 3 Nummer 2 der Richtlinie (EU) 2015/849 oder
2.
ein Unternehmen,
a)
das Tätigkeiten ausübt, die denen eines solchen Kreditinstituts oder Finanzinstituts gleichwertig sind, und das in einem Land in ein Handelsregister oder ein vergleichbares Register eingetragen ist, in dem die tatsächliche Leitung und Verwaltung nicht erfolgen, und
b)
das keiner regulierten Gruppe von Kredit- oder Finanzinstituten angeschlossen ist.
Verweis auf
§ 1 Absatz 22 GwG
von
§ 25m Satz 1 Nummer 1 KWG