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§ 45b Absatz 1 KWG
(1)
1
Verfügt ein Institut nicht über eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation im Sinne des
§ 25a Abs. 1
, kann die Aufsichtsbehörde auch bereits vor oder gemeinsam mit einer Anordnung nach
§ 25a Absatz 2 Satz 2
oder nach
§ 25c Absatz 4c
, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach
§ 25a Absatz 4 oder Absatz 6
oder nach
§ 25b
, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach
§ 25b
Absatz 5, insbesondere anordnen, dass das Institut
1.
Maßnahmen zur Reduzierung von Risiken ergreift, soweit sich diese aus bestimmten Arten von Geschäften und Produkten oder der Nutzung bestimmter Systeme oder der Auslagerung von Aktivitäten und Prozessen auf ein anderes Unternehmen ergeben,
2.
weitere Zweigstellen nur mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde errichten darf und
3.
einzelne Geschäftsarten, namentlich die Annahme von Einlagen, Geldern oder Wertpapieren von Kunden und die Gewährung von Krediten nach
§ 19 Abs. 1
nicht oder nur in beschränktem Umfang betreiben darf.
2
Die Aufsichtsbehörde ist berechtigt, Maßnahmen nach Satz 1 zusätzlich zu einer Festsetzung erhöhter Eigenmittelanforderungen nach
§ 10 Absatz 3 Satz 2 Nummer 2
sowie zusammen oder zusätzlich zu einer Festsetzung erhöhter Eigenmittelanforderungen nach
§ 51a Absatz 2 Nummer 4
anzuordnen.
Verweis auf
§ 45b Absatz 1 KWG
von
§ 56 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe m KWG