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§ 10 Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 KWG
2.
wenn das Institut, die Institutsgruppe, die Finanzholding-Gruppe oder die gemischte Finanzholding-Gruppe nicht über eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation im Sinne des
§ 25a Absatz 1
verfügt.
Verweis auf
§ 10 Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 KWG
von
§ 45b Absatz 1 Satz 2 KWG