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§ 340 AO
§ 340 Wegnahmegebühr
(1)
1
Die Wegnahmegebühr wird für die Wegnahme beweglicher Sachen einschließlich Urkunden in den Fällen der
§§ 310, 315 Abs. 2 Satz 5, §§ 318, 321, 331 und 336
erhoben.
2
Dies gilt auch dann, wenn der Vollstreckungsschuldner an den zur Vollstreckung erschienenen Vollziehungsbeamten freiwillig leistet.
(2)
§ 339 Abs. 2 Nr. 1
ist entsprechend anzuwenden.
(3)
1
Die Höhe der Wegnahmegebühr beträgt 26 Euro.
2
Die Gebühr wird auch erhoben, wenn die in Absatz 1 bezeichneten Sachen nicht aufzufinden sind.
(4) (weggefallen)
Verweis auf
§ 340 AO
von
§ 338 Satz 1 AO