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§ 339 Absatz 2 Nummer 1 AO
1.
sobald der Vollziehungsbeamte Schritte zur Ausführung des Vollstreckungsauftrags unternommen hat,
Verweis auf
§ 339 Abs. 2 Nr. 1 AO
von
§ 340 Absatz 2 Satz 1 AO