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§ 45b Absatz 1 Satz 2 KWG
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Die Aufsichtsbehörde ist berechtigt, Maßnahmen nach Satz 1 zusätzlich zu einer Festsetzung erhöhter Eigenmittelanforderungen nach
§ 10 Absatz 3 Satz 2 Nummer 2
sowie zusammen oder zusätzlich zu einer Festsetzung erhöhter Eigenmittelanforderungen nach
§ 51a Absatz 2 Nummer 4
anzuordnen.
Verweis auf
§ 45b Absatz 1 Satz 2 KWG
von
§ 53n Absatz 3 Satz 1 KWG