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§ 251 AO
§ 251 Vollstreckbare Verwaltungsakte
(1)
1
Verwaltungsakte können vollstreckt werden, soweit nicht ihre Vollziehung ausgesetzt oder die Vollziehung durch Einlegung eines Rechtsbehelfs gehemmt ist (
§ 361
; § 69 der Finanzgerichtsordnung).
2
Einfuhr- und Ausfuhrabgabenbescheide können außerdem nur vollstreckt werden, soweit die Verpflichtung des Zollschuldners zur Abgabenentrichtung nicht ausgesetzt ist (Artikel 108 Absatz 3 des Zollkodex der Union).
(2)
1
Unberührt bleiben die Vorschriften der Insolvenzordnung sowie
§ 79 Abs. 2
des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes.
2
Die Finanzbehörde ist berechtigt, in den Fällen des
§ 201 Abs. 2, §§ 257 und 308 Abs. 1
der Insolvenzordnung gegen den Schuldner im Verwaltungswege zu vollstrecken.
(3)
1
Macht die Finanzbehörde im Insolvenzverfahren einen Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis als Insolvenzforderung geltend, so stellt sie erforderlichenfalls die Insolvenzforderung durch schriftlichen Verwaltungsakt fest.
Fußnote
(+++
§ 251 Abs. 2 Satz 1
u. Abs. 2 Satz 2: Zur Geltung vgl. Art. 97
§ 11a
AOEG 1977 +++)
(+++
§ 251 Abs. 3
: Zur Geltung vgl. Art. 97
§ 11a
AOEG 1977 +++)
Verweis auf
§ 251 AO
von
§ 327 Satz 1 AO