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§ 79 Absatz 2 BVerfGG
(2)
1
Im übrigen bleiben vorbehaltlich der Vorschrift des § 95 Abs. 2 oder einer besonderen gesetzlichen Regelung die nicht mehr anfechtbaren Entscheidungen, die auf einer gemäß
§ 78
für nichtig erklärten Norm beruhen, unberührt.
2
Die Vollstreckung aus einer solchen Entscheidung ist unzulässig.
3
Soweit die Zwangsvollstreckung nach den Vorschriften der Zivilprozeßordnung durchzuführen ist, gilt die Vorschrift des
§ 767
der Zivilprozeßordnung entsprechend.
4
Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung sind ausgeschlossen.
Verweis auf
§ 79 Abs. 2 BVerfGG
von
§ 251 Absatz 2 Satz 1 AO