§ 53b Absatz 12 KWG
(12) 1Wird der Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union wirksam, ohne dass bis zu diesem Zeitpunkt ein Austrittsabkommen im Sinne von Artikel 50 Absatz 2 Satz 2 des Vertrages über die Europäische Union in Kraft getreten ist, so kann die Bundesanstalt zur Vermeidung von Nachteilen für die Funktionsfähigkeit oder die Stabilität der Finanzmärkte anordnen, dass die Vorschriften der Absätze 1 bis 9 für einen Übergangszeitraum nach dem Austritt auf Unternehmen mit Sitz im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland, die zum Zeitpunkt des Austritts des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union nach Absatz 1 im Inland über eine Zweigniederlassung oder im Wege des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs Bankgeschäfte betrieben oder Finanzdienstleistungen erbracht haben, ganz oder teilweise entsprechend anzuwenden sind. 2Dies gilt nur, soweit die Unternehmen nach dem Austritt Bankgeschäfte betreiben oder Finanzdienstleistungen erbringen, die in engem Zusammenhang mit zum Zeitpunkt des Austritts bestehenden Verträgen stehen. 3Der im Zeitpunkt des Austritts beginnende Übergangszeitraum darf eine Dauer von 21 Monaten nicht überschreiten. 4Die Anordnung kann auch durch Allgemeinverfügung ohne vorherige Anhörung getroffen und öffentlich bekannt gegeben werden.
Fußnote
(+++ § 53b Abs. 4, 5 u. 8: Zur Anwendung vgl. § 64r Abs. 16 +++)
§ 53b Abs. 3 Satz 3 Kursivdruck: IdF d. Art. 2 Nr. 31 Buchst. d DBuchst. bb G v. 10.12.2014 I 2091 mWv 19.12.2014 u. d. Art. 2 Nr. 25 Buchst. b G v.
.11.2015 I 1864 mWv 6.11.2015 (abweichend vom Bundesgesetzblatt wurden wegen offensichtlicher Unrichtigkeit der Änderungsanweisung die Wörter "dieses Gesetzes und § und 17" durch die Wörter "dieses Gesetzes und § 17" ersetzt)