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§ 30 KWG
§ 30 Bestimmung von Prüfungsinhalten
1
Unbeschadet der besonderen Pflichten des Prüfers nach
§ 29
kann die Bundesanstalt auch gegenüber dem Institut Bestimmungen über den Inhalt der Prüfung treffen, die vom Prüfer im Rahmen der Jahresabschlussprüfung zu berücksichtigen sind.
2
Sie kann insbesondere Schwerpunkte für die Prüfungen festlegen.
Fußnote
(+++
§ 30
: Zur Nichtanwendung vgl.
§ 2 Abs. 5
+++)
Verweis auf
§ 30 KWG
von
§ 30 Satz 3 KWG