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§ 51c Absatz 1 KWG
(1) Das Einlagengeschäft im Sinne des
§ 1 Absatz 29 Satz 1 Nummer 3
darf nur mit den Mitgliedern der Genossenschaft und ihren Angehörigen gemäß
§ 15
der Abgabenordnung betrieben werden.
Verweis auf
§ 51c Absatz 1 KWG
von
§ 29 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe a KWG