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§ 1 Absatz 29 Satz 1 Nummer 3 KWG
3.
die daneben als Bankgeschäft ausschließlich das Einlagengeschäft im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 1 betreiben, jedoch beschränkt auf
a)
die Entgegennahme von Spareinlagen,
b)
die Ausgabe von Namensschuldverschreibungen und
c)
die Begründung von Bankguthaben mit Zinsansammlung zu Zwecken des
§ 1 Absatz 1
des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1310, 1322) in der jeweils geltenden Fassung, und
Verweis auf
§ 1 Absatz 29 Satz 1 Nummer 3 KWG
von
§ 51c Absatz 1 Satz 1 KWG