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§ 1159 BGB
§ 1159 Rückständige Nebenleistungen
(1)
1
Soweit die Forderung auf Rückstände von Zinsen oder anderen Nebenleistungen gerichtet ist, bestimmt sich die Übertragung sowie das Rechtsverhältnis zwischen dem Eigentümer und dem neuen Gläubiger nach den für die Übertragung von Forderungen geltenden allgemeinen Vorschriften.
2
Das Gleiche gilt für den Anspruch auf Erstattung von Kosten, für die das Grundstück nach
§ 1118
haftet.
(2) Die Vorschrift des
§ 892
findet auf die im Absatz 1 bezeichneten Ansprüche keine Anwendung.
Verweis auf
§ 1159 BGB
von
§ 310 Absatz 3 Satz 1 AO