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§ 1118 BGB
§ 1118 Haftung für Nebenforderungen
Kraft der Hypothek haftet das Grundstück auch für die gesetzlichen Zinsen der Forderung sowie für die Kosten der Kündigung und der die Befriedigung aus dem Grundstück bezweckenden Rechtsverfolgung.
Verweis auf
§ 1118 BGB
von
§ 1159 Absatz 1 Satz 2 BGB