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§ 23a Absatz 1 Satz 1 KWG
(1)
1
Ein Institut, das Bankgeschäfte im Sinne des
§ 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, 4 oder 10
betreibt oder Finanzdienstleistungen im Sinne des
§ 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1 bis 4
erbringt, hat Kunden, die nicht Institute sind, im Preisaushang über die Zugehörigkeit zu einer Einrichtung zur Sicherung der Ansprüche von Einlegern und Anlegern (Sicherungseinrichtung) zu informieren.
Verweis auf
§ 23a Absatz 1 Satz 1 KWG
von
§ 24a Absatz 4 Satz 4 KWG