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§ 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 KWG
1.
die Annahme fremder Gelder als Einlagen oder anderer unbedingt rückzahlbarer Gelder des Publikums, sofern der Rückzahlungsanspruch nicht in Inhaber- oder Orderschuldverschreibungen verbrieft wird, ohne Rücksicht darauf, ob Zinsen vergütet werden (Einlagengeschäft),
§ 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 KWG
4.
die Anschaffung und die Veräußerung von Finanzinstrumenten im eigenen Namen für fremde Rechnung (Finanzkommissionsgeschäft),
§ 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 10 KWG
10.
die Übernahme von Finanzinstrumenten für eigenes Risiko zur Plazierung oder die Übernahme gleichwertiger Garantien (Emissionsgeschäft),
Verweis auf
§ 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, 4 oder 10 KWG
von
§ 23a Absatz 1 Satz 1 KWG