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§ 22d Absatz 2 KWG
(2)
1
In das Refinanzierungsregister sind von dem registerführenden Unternehmen einzutragen:
1.
die Forderungen oder die Sicherheiten, auf deren Übertragung die im Register als übertragungsberechtigt eingetragenen Unternehmen im Sinne des
§ 1 Absatz 24 Satz 1 Nummer 1 bis 6
(Übertragungsberechtigte) einen Anspruch haben,
2.
der Übertragungsberechtigte,
3.
der Zeitpunkt der Eintragung,
4.
falls ein Gegenstand als Sicherheit dient, den rechtlichen Grund, den Umfang, den Rang der Sicherheit und das Datum des Tages, an dem der den rechtlichen Grund für die Absicherung enthaltende Vertrag geschlossen wurde.
2
In den Fällen der Nummern 1 und 4 genügt es, wenn Dritten, insbesondere dem Verwalter, dem Sachwalter, der Bundesanstalt oder einem Insolvenzverwalter die eindeutige Bestimmung der einzutragenden Angaben möglich ist.
3
Ist der Übertragungsberechtigte eine Pfandbriefbank, so ist diese sowie der gemäß
§ 7 Abs. 1
des Pfandbriefgesetzes bestellte Treuhänder von der Eintragung zu unterrichten.
4
Ist der Übertragungsberechtigte ein Versicherungsunternehmen, ist dieses sowie der nach
§ 128
des Versicherungsaufsichtsgesetzes bestellte Treuhänder von der Eintragung zu unterrichten.
Verweis auf
§ 22d Abs. 2 KWG
von
§ 22g Absatz 1 Satz 2 KWG