Home
Hilfe
!!!
Text zu kurz!
Text verboten!
suche ...
×
§ 7 Absatz 1 PfandBG
(1) Bei jeder Pfandbriefbank ist ein Treuhänder sowie mindestens ein Stellvertreter zu bestellen.
Verweis auf
§ 7 Abs. 1 PfandBG
von
§ 22d Absatz 2 Satz 3 KWG