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§ 10h Absatz 2 KWG
(2)
1
Besteht neben einem Kapitalpuffer für global systemrelevante Institute nach
§ 10f
oder einem Kapitalpuffer für anderweitig systemrelevante Institute nach
§ 10g
auch ein Kapitalpuffer für systemische Risiken nach
§ 10e
, so sind diese Kapitalpuffer kumulativ einzuhalten.
2
Führt die Höhe der kumulativ einzuhaltenden Puffer nach Satz 1 zu einer Kapitalpufferanforderung in Höhe von mehr als 5 Prozent, verfährt die Bundesanstalt gemäß den Vorgaben nach
§ 10g Absatz 1a
.
Verweis auf
§ 10h Absatz 2 KWG
von
§ 10i Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe b KWG