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§ 1958 BGB
§ 1958 Gerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen gegen den Erben
Vor der Annahme der Erbschaft kann ein Anspruch, der sich gegen den Nachlass richtet, nicht gegen den Erben gerichtlich geltend gemacht werden.
§ 1960 Absatz 3 BGB
(3) Die Vorschrift des
§ 1958
findet auf den Nachlasspfleger keine Anwendung.
§ 1961 BGB
§ 1961 Nachlasspflegschaft auf Antrag
Das Nachlassgericht hat in den Fällen des
§ 1960 Abs. 1
einen Nachlasspfleger zu bestellen, wenn die Bestellung zum Zwecke der gerichtlichen Geltendmachung eines Anspruchs, der sich gegen den Nachlass richtet, von dem Berechtigten beantragt wird.
Verweis auf
§§ 1958, 1960 Abs. 3, § 1961 BGB
von
§ 265 Satz 1 AO