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§ 1960 Absatz 1 BGB
(1)
1
Bis zur Annahme der Erbschaft hat das Nachlassgericht für die Sicherung des Nachlasses zu sorgen, soweit ein Bedürfnis besteht.
2
Das Gleiche gilt, wenn der Erbe unbekannt oder wenn ungewiss ist, ob er die Erbschaft angenommen hat.
Verweis auf
§ 1960 Abs. 1 BGB
von
§ 1961 Satz 1 BGB