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§ 263 AO
§ 263 Vollstreckung gegen Ehegatten oder Lebenspartner
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Für die Vollstreckung gegen Ehegatten oder Lebenspartner sind die Vorschriften der
§§ 739, 740, 741, 743, 744a und 745
der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden.
Fußnote
(+++
§ 263
: Zur Anwendung vgl. Art. 97
§ 1 Abs. 10
AOEG 1977 +++)
Verweis auf
§ 263 AO
von
§ 263 Satz 2 AO