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§ 8 Absatz 1 Satz 2 KredAAG
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Hat der Schuldner eine solche Zinsforderung nach dem 30. Juni 1990 erfüllt, hat er einen Anspruch auf Rückerstattung.
§ 8 Absatz 2 KredAAG
(2) Absatz 1 gilt für die Zinsen aus den dort bezeichneten Grundpfandrechten entsprechend.
Verweis auf
§ 8 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 KredAAG
von
§ 9 Absatz 2 Satz 1 KredAAG