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§ 10 Absatz 1 KapMuG
(1) Nach Auswahl des Musterklägers macht das Oberlandesgericht im Klageregister öffentlich bekannt:
1.
die Bezeichnung des Musterklägers und seines gesetzlichen Vertreters (
§ 9 Absatz 1 Nummer 1
),
2.
die Bezeichnung der Musterbeklagten und ihrer gesetzlichen Vertreter (
§ 9 Absatz 1 Nummer 2
) und
3.
das Aktenzeichen des Oberlandesgerichts.
Verweis auf
§ 10 Absatz 1 KapMuG
von
§ 2 Absatz 1 Satz 4 KlagRegV