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§ 16 Absatz 1 KapMuG
(1)
1
Das Oberlandesgericht erlässt auf Grund mündlicher Verhandlung den Musterentscheid durch Beschluss.
2
Die Beigeladenen müssen nicht im Rubrum des Musterentscheids bezeichnet werden.
3
Der Musterentscheid wird den Beteiligten und den Anmeldern zugestellt.
4
Die Zustellung kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden.
5
§ 11 Absatz 2 Satz 2
gilt entsprechend.
Verweis auf
§ 16 Absatz 1 KapMuG
von
§ 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 KlagRegV