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§ 35 Absatz 1 KARBV
(1)
1
Die Vorschriften der Abschnitte 1 und 2 sind auf Investmentvermögen erstmals zu dem Abschlussstichtag anzuwenden, der auf das Inkrafttreten der nach den
§§ 345, 351
oder des
§ 353
des Kapitalanlagegesetzbuches anzupassenden Anlagebedingungen folgt.
2
Im Falle des
§ 355 Absatz 2 Satz 3
des Kapitalanlagegesetzbuches sind die Vorschriften der Abschnitte 1 und 2 auf OGAW erstmals zu dem Abschlussstichtag anzuwenden, der auf die Anpassung der Anlagebedingungen folgt.
Verweis auf
§ 35 Abs. 1 KARBV
von
§ 23 Absatz 5 Satz 3 KARBV