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§ 355 Absatz 2 Satz 3 KAGB
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Die Änderungen müssen nicht genehmigt werden, sofern diese Anlagebedingungen bereits nach § 43 Absatz 2 und § 43a des Investmentgesetzes in der bis zum 21. Juli 2013 geltenden Fassung genehmigt wurden und Anpassungen lediglich auf Grund von Anpassungen an die Begrifflichkeiten nach diesem Gesetz redaktioneller Natur sind.
Verweis auf
§ 355 Absatz 2 Satz 3 KAGB
von
§ 35 Absatz 1 Satz 2 KARBV