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§ 11 Absatz 5 KARBV
(5)
1
Bei der Ermittlung der Ergebnisse aus Verkäufen sind die Einstandskosten der veräußerten Vermögensgegenstände nach der Durchschnittsmethode anzusetzen.
2
Bei Wertpapieren derselben Gattung sind die Gewinne und Verluste aus Verkäufen zu kompensieren.
Verweis auf
§ 11 Absatz 5 KARBV
von
§ 22 Absatz 1 Satz 3 KARBV