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§ 250 Absatz 2 KAGB
(2)
1
Ein externer Bewerter darf für eine AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft für die Bewertung von Vermögensgegenständen im Sinne des
§ 231 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 6
nur für einen Zeitraum von maximal drei Jahren tätig sein.
2
Die Einnahmen des externen Bewerters aus seiner Tätigkeit für die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft dürfen 30 Prozent seiner Gesamteinnahmen, bezogen auf das Geschäftsjahr des externen Bewerters, nicht überschreiten.
3
Die Bundesanstalt kann verlangen, dass ihr entsprechende Nachweise vorgelegt werden.
4
Die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft darf einen externen Bewerter erst nach Ablauf von zwei Jahren seit Ende des Zeitraums nach Satz 1 erneut als externen Bewerter bestellen.
§ 271 Absatz 2 KAGB
(2)
§ 169
ist für das Bewertungsverfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Bewertungsrichtlinien für geschlossene Publikums-AIF, die in Vermögensgegenstände im Sinne des
§ 261 Absatz 1 Nummer 1
investieren, zusätzlich vorzusehen haben, dass der Bewerter an einer Objektbesichtigung teilnimmt.
Verweis auf
§ 250 Absatz 2 und § 271 Absatz 2 KAGB
von
§ 261 Absatz 5 Satz 2 KAGB