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§ 207 KAGB
§ 207 Erwerb von Anteilen an Investmentvermögen
(1) Die OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft darf in Anteile an einem einzigen Investmentvermögen nach Maßgabe des
§ 196 Absatz 1
nur bis zu 20 Prozent des Wertes des inländischen OGAW anlegen.
(2)
1
Die OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft darf in Anteile an Investmentvermögen nach Maßgabe des
§ 196 Absatz 1 Satz 2
insgesamt nur bis zu 30 Prozent des Wertes des inländischen OGAW anlegen.
Fußnote
(+++
§ 207
: Zur Anwendung vgl.
§ 52 Abs. 5
u.
§ 218 Satz 2
+++)
(+++
§ 207 Abs. 2
: Zur Anwendung vgl.
§ 219 Abs. 5 Satz 2
+++)
§ 210 Absatz 3 KAGB
(3)
1
Die OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft darf für Rechnung eines inländischen OGAW nicht mehr als 25 Prozent der ausgegebenen Anteile eines anderen offenen inländischen, EU- oder ausländischen Investmentvermögens, das nach dem Grundsatz der Risikomischung in Vermögensgegenstände im Sinne der
§§ 192 bis 198
angelegt ist, erwerben.
Fußnote
(+++
§ 210
: Zur Anwendung vgl.
§ 52 Abs. 5
u.
§ 218 Satz 2
+++)
Verweis auf
§§ 207 und 210 Absatz 3 KAGB
von
§ 253 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 KAGB