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§ 84 Absatz 1 Nummer 3 KAGB
3.
die Verfügung über zum Immobilien-Sondervermögen gehörende Immobilien und zum geschlossenen Publikums-AIF gehörende Vermögensgegenstände im Sinne des
§ 261 Absatz 1 Nummer 1
,
Verweis auf
§ 84 Absatz 1 Nummer 3 KAGB
von
§ 246 Absatz 1 Satz 1 KAGB