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§ 283 Absatz 1 KAGB
(1)
1
Hedgefonds sind allgemeine offene inländische Spezial-AIF nach
§ 282
, deren Anlagebedingungen zusätzlich mindestens eine der folgenden Bedingungen vorsehen:
1.
den Einsatz von Leverage in beträchtlichem Umfang oder
2.
den Verkauf von Vermögensgegenständen für gemeinschaftliche Rechnung der Anleger, die im Zeitpunkt des Geschäftsabschlusses nicht zum AIF gehören (Leerverkauf).
2
Die Kriterien zur Bestimmung, wann Leverage in beträchtlichem Umfang eingesetzt wird, richten sich nach Artikel 111 der Delegierten
Verordnung (EU) Nr. 231/2013
.
Verweis auf
§ 283 Absatz 1 KAGB
von
§ 93 Absatz 4 Satz 2 KAGB