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§ 240 Absatz 3 AO
(3)
1
Ein Säumniszuschlag wird bei einer Säumnis bis zu drei Tagen nicht erhoben.
2
Dies gilt nicht bei Zahlung nach
§ 224 Abs. 2 Nr. 1
.
Verweis auf
§ 240 Abs. 3 AO
von
§ 240 Absatz 4 Satz 3 AO