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§ 224 Absatz 2 Nummer 1 AO
1.
bei Übergabe oder Übersendung von Zahlungsmitteln am Tag des Eingangs, bei Hingabe oder Übersendung von Schecks jedoch drei Tage nach dem Tag des Eingangs,
Verweis auf
§ 224 Abs. 2 Nr. 1 AO
von
§ 240 Absatz 3 Satz 2 AO