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§ 20 Absatz 3 Nummer 1 KAGB
1.
die Verwaltung einzelner nicht in Finanzinstrumenten im Sinne des
§ 1 Absatz 11
des Kreditwesengesetzes angelegter Vermögen für andere mit Entscheidungsspielraum sowie die Anlageberatung (individuelle Vermögensverwaltung und Anlageberatung),
Verweis auf
§ 20 Absatz 3 Nummer 1 KAGB
von
§ 26 Absatz 4 Satz 1 KAGB