Home
Hilfe
!!!
Text zu kurz!
Text verboten!
suche ...
×
§ 20 Absatz 2 Nummer 7 KAGB
7.
die Abgabe einer Zusage gegenüber dem Anleger, dass bei Rücknahme von Anteilen, bei Beendigung der Verwaltung von Vermögen im Sinne der Nummer 1 und der Beendigung der Verwahrung und Verwaltung von Anteilen im Sinne der Nummer 3 mindestens ein bestimmter oder bestimmbarer Betrag an den Anleger gezahlt wird (Mindestzahlungszusage),
Verweis auf
§ 20 Absatz 2 Nummer 7 KAGB
von
§ 25 Absatz 5 Satz 1 KAGB