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§ 354 KAGB
§ 354 Übergangsvorschrift zu § 342 Absatz 3
1
§ 342 Absatz 3
gilt für Streitigkeiten im Zusammenhang mit geschlossenen Publikums-AIF erst ab dem 22. Juli 2014.
Fußnote
(+++
§ 354
: Zur Anwendung vgl.
§ 353 Abs. 5
+++)
Verweis auf
§ 354 KAGB
von
§ 354 Satz 2 KAGB