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§ 351 Absatz 5 KAGB
(5)
1
AIF-Verwaltungsgesellschaften, die
1.
offene EU-AIF oder offene ausländische AIF verwalten, die keine ausländischen Investmentvermögen im Sinne des Investmentgesetzes in der bis zum 21. Juli 2013 geltenden Fassung sind und im Inland vor dem 22. Juli 2013 vertrieben werden durften, und
2.
ab dem 22. Juli 2013 Tätigkeiten ausüben oder ausüben lassen, die nach diesem Gesetz als Vertrieb eines Investmentvermögens anzusehen sind,
übermitteln, gegebenenfalls über die zuständigen Stellen des Herkunftsmitgliedstaates, eine Anzeige nach den
§§ 320, 323, 329, 330 oder 330a
.
2
§ 345 Absatz 8 Satz 2, 3 und 5
gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Wörter "nach den Vertriebsvorschriften des Investmentgesetzes in der bis zum 21. Juli 2013 geltenden Fassung" die Wörter "nach den Vertriebsvorschriften, die für diese Investmentvermögen vor dem 22. Juli 2013 anwendbar waren" treten.
Verweis auf
§ 351 Absatz 5 KAGB
von
§ 353 Absatz 6 Satz 2 KAGB