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§ 345 Absatz 8 Satz 2 KAGB
2
Die AIF-Verwaltungsgesellschaft darf den AIF im Sinne von Satz 1 noch bis zum Abschluss des Anzeigeverfahrens im Geltungsbereich dieses Gesetzes nach den Vertriebsvorschriften des Investmentgesetzes in der bis zum 21. Juli 2013 geltenden Fassung vertreiben.
§ 345 Absatz 8 Satz 3 KAGB
3
Das Vertriebsrecht nach Satz 2 endet spätestens am 21. Juli 2014.
§ 345 Absatz 8 Satz 5 KAGB
5
Eine neue Vertriebsanzeige nach Satz 1 ist jederzeit möglich.
Verweis auf
§ 345 Absatz 8 Satz 2, 3 und 5 KAGB
von
§ 351 Absatz 5 Satz 2 KAGB