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§ 290 Absatz 1 KAGB
(1) Erlangt ein AIF allein oder gemeinsam mit anderen AIF die Kontrolle über ein nicht börsennotiertes Unternehmen oder einen Emittenten gemäß
§ 287 Absatz 1 in Verbindung mit § 288 Absatz 1
, legt die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft den folgenden Stellen die in Absatz 2 genannten Informationen vor:
1.
dem betreffenden Unternehmen,
2.
den Anteilseignern, soweit deren Identität und Adresse der AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft
a)
vorliegen,
b)
von dem nicht börsennotierten Unternehmen zur Verfügung gestellt werden können oder
c)
über ein Register, zu dem die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft Zugang hat oder erhalten kann, zur Verfügung gestellt werden können und
3.
die Bundesanstalt.
§ 290 Absatz 5 KAGB
(5)
1
Sobald ein AIF die Kontrolle über ein nicht börsennotiertes Unternehmen gemäß
§ 287 Absatz 1 in Verbindung mit § 288 Absatz 1
erlangt, legt die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft, die den betreffenden AIF verwaltet, der Bundesanstalt und den Anlegern des AIF Angaben zur Finanzierung des Erwerbs vor.
Fußnote
(+++
§ 290
: Zur Anwendung vgl.
§ 54 Abs. 5, § 66 Abs. 5, § 282 Abs. 3
u.
§ 287 Abs. 1
u. 2 +++)
(+++
§ 290 Abs. 1 bis 3
: Zur Anwendung vgl.
§ 287 Abs. 4
+++)
Verweis auf
§ 290 Absatz 1 oder Absatz 5 KAGB
von
§ 340 Absatz 2 Satz 1 Nummer 77 KAGB