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§ 287 Absatz 4 KAGB
1
(4)
§ 290 Absatz 1 bis 3 und § 292
sind auch auf AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften anzuwenden, die solche AIF verwalten, die Kontrolle in Bezug auf einen Emittenten im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe d der
Richtlinie 2004/109/EG
erlangen,
1.
der seinen satzungsmäßigen Sitz in der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum hat und
2.
dessen Wertpapiere im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 21 der
Richtlinie 2014/65/EU
zum Handel auf einem organisierten Markt im Sinne von
§ 2 Absatz 11
des Wertpapierhandelsgesetzes zugelassen sind.
2
Für die Zwecke dieser Paragraphen gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.
Verweis auf
§ 287 Abs. 4 KAGB
von
§ 290 Absatz 5 Satz 2 KAGB