§ 289 Absatz 1 KAGB
(1) Die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft unterrichtet die Bundesanstalt, wenn der Anteil der Stimmrechte des nicht börsennotierten Unternehmens, der von dem AIF gehalten wird, durch Erwerb, Verkauf oder Halten von Anteilen an dem nicht börsennotierten Unternehmen die Schwellenwerte von 10 Prozent, 20 Prozent, 30 Prozent, 50 Prozent und 75 Prozent erreicht, überschreitet oder unterschreitet.
§ 289 Absatz 2 KAGB
(2) Erlangt ein AIF allein oder gemeinsam mit anderen AIF die Kontrolle über ein nicht börsennotiertes Unternehmen gemäß § 287 Absatz 1 in Verbindung mit § 288 Absatz 1, informiert die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft die folgenden Stellen über den Kontrollerwerb:
1.
das nicht börsennotierte Unternehmen,
2.
die Anteilseigner, soweit deren Identität und Adresse der AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft
a)
vorliegen,
b)
von dem nicht börsennotierten Unternehmen zur Verfügung gestellt werden können oder
c)
über ein Register, zu dem die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft Zugang hat oder erhalten kann, zur Verfügung gestellt werden können und
3.
die Bundesanstalt.
§ 289 Absatz 5 KAGB
(5) 1Die Mitteilungen gemäß den Absätzen 1, 2 und 3 werden so rasch wie möglich, aber nicht später als zehn Arbeitstage nach dem Tag, an dem der AIF die entsprechende Schwelle erreicht, über- oder unterschritten hat oder die Kontrolle über das nicht börsennotierte Unternehmen erlangt hat, gemacht.
Fußnote
(+++ § 289: Zur Anwendung vgl. § 54 Abs. 5, § 66 Abs. 5, § 282 Abs. 3 u. § 287 Abs. 1 u. 2 +++)
(+++ § 289 Abs. 1: Zur Anwendung vgl. § 287 Abs. 3 +++)