Home
Hilfe
!!!
Text zu kurz!
Text verboten!
suche ...
×
§ 287 Absatz 3 KAGB
(3) Unbeschadet der Absätze 1 und 2 ist
§ 289 Absatz 1
auch auf AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften anzuwenden, die AIF verwalten, die eine Minderheitsbeteiligung an einem nicht börsennotierten Unternehmen erlangen.
Verweis auf
§ 287 Abs. 3 KAGB
von
§ 289 Absatz 5 Satz 2 KAGB