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§ 221 Absatz 2 KAGB
(2)
1
Ist es der AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft nach den Anlagebedingungen gestattet, für Rechnung des Sonstigen Investmentvermögens Anteile oder Aktien an anderen Sonstigen Investmentvermögen sowie an entsprechenden EU-AIF oder ausländischen AIF zu erwerben, gelten
§ 225 Absatz 3 und 4 Satz 2 und 3, § 228 Absatz 1 und § 229 Absatz 2
entsprechend.
2
Ist es der AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft nach den Anlagebedingungen gestattet, für Rechnung des Sonstigen Investmentvermögens Anteile oder Aktien an inländischen Investmentvermögen nach Maßgabe des
§ 218
sowie an entsprechenden EU-AIF oder ausländischen AIF zu erwerben, gilt
§ 219 Absatz 2 und 3
entsprechend.
Verweis auf
§ 221 Absatz 2 KAGB
von
§ 340 Absatz 2 Satz 1 Nummer 67 KAGB